Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 35 Landesärzte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/35#abs-1 (1) In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/35#abs-2 (2) Die Landesärzte haben insbesondere folgende Aufgaben:
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 35 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- BAG, 13.05.2015 – 10 AZR 495/14 · Mindestlohn - EntgeltfortzahlungZitiert von 31
- LSG NRW, 12.09.2013 – L 9 AL 53/12 B
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 3/20 RBeschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als Arbeitgeber - Anrechnung von beschäftigten Behinderten auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Arbeitsplatzbegriff - Nichtberücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen MaßnahmeteilnehmerZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 AL 4767/03Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 – L 29 AL 17/14
Zuletzt entschieden
- VG München, 17.07.2024 – M 18 K 19.5332Zitiert von 2
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 7/19 RArbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - versicherungspflichtige Beschäftigung - Gleichstellung von Ausbildungsverhältnis in außerbetrieblicher Einrichtung - Umschulung zum technischen Produktdesigner - Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags - tatsächliches Vorliegen einer BerufsausbildungZitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2020 – L 7 AL 81/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.